Verfassungsrechtliche Stellung
Artikel 21 Abs. 1
Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft geben.
Politische Willensbildung
Die Parteien stellen Kandidaten für öffentliche Ämter auf. Sie vertreten somit den Willen des Volkes, der für die Besetzung der staatlichen Organe wichtig ist. „Volkswille“ und „Staatswille“ bilden eine Einheit.
Innere Ordnung der Parteien
Parteien müssen in ihrem Innern nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut sein. Die Willensbildung muss von unten nach oben erfolgen und es muss demokratische Wahlen innerhalb der Parteien geben.
Finanzierung der Parteien
Durch die verfassungsrechtliche Erwähnung haben die Parteien das Recht, Steuergelder für die Finanzierung ihrer Arbeit zu bekommen. Diese Gelder werden entsprechend der Zahl der Mandate auf die im Bundestag vertretenen Parteien aufgeteilt.
Parteien finanzieren sich jedoch nicht nur mit staatlichen Geldern, sondern auch durch Spenden derer, die die Partei unterstützen.
Es besteht eine finanzielle Rechenschaftslegung über die Herkunft der Mittel. Der Bundestagspräsident bekommt diesen Bericht und veröffentlicht ihn. Somit kann sich jeder einen gewissen Einblick auf das Parteien-Budget verschaffen. Bei einer großen Spende an eine Partei, die 50 000 Euro übersteigt, muss der Name des Spenders veröffentlicht werden.
Parteienverbot
Artikel 21 Abs. 2
Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
1952 SRP – (neonazistische) Sozialistische Reichspartei
1956 KPD – Kommunistische Partei Deutschland
In diesen beiden Fällen kam das Bundesverfassungsgericht zum Schluss, sie zu verbieten.
1966-1969 NPD – Nationaldemokratische Partei Deutschlands
Die Bundesregierung zögerte in den 60-er Jahren gerichtlich einzuschreiten.
2003 stellten Bundestag, Bundesrat und die Bundesregierung einen Antrag auf Parteiverbot. Am 18.03.2003 Scheitern des Antrags, ohne die Verfassungswidrigkeit genau zu prüfen.
Im Januar 2017 wurde vom Bundesverfassungsgericht ein Verbot der NPD abgelehnt.
Parteiverbote müssen überaus genau analysiert werden, sie stehen dem Prozess der demokratischen Willensbildung gegenüber.